1. Textilreinigung wird sachgemäß und schonend ausgeführt. Röver ist verpflichtet, für das Reinigungsgut die passende Reinigungsmethode auszuwählen. Röver kann sich bei der Auswahl der Reinigungsmethode auf den Pflegehinweis verlassen, der sich auf den an dem Reinigungsgut angebrachten Etiketten befindet, es sei denn, dass der Kunde Röver anders lautende Anweisungen gibt.
2. Mängel am eingelieferten Reinigungsgut Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
3. Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z.B. Ticket). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht das nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Termin, und ist dem Textilreiniger der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Röver kann die Rückgabe des Reinigungsgutes bis zur Zahlung des Preises für die Reinigung verweigern. Der Kunde ist verpflichtet, das Reinigungsgut bei der Rückgabe zu identifizieren und eine etwaige Verwechslung des Reinigungsgutes mit dem Reinigungsgut eines Dritten unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe.
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4. Bei Mängeln am ausgelieferten Reinigungsgut
5. Haftungsgrenze Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Eine Haftungserhöhung bis zur Höhe des Zeitwertes bei Bekleidungstextilien kann durch eine Zusatzversicherung vereinbart werden.
€ 270,00 = € 1,10
Beim Bundeskartellamt angemeldete Konditionenempfehlung des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes e. V. gem. §38 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-beschränkungen.
6. Verschiedenes Der Reinigungsvertrag und die AGB unterliegen deutschem Recht. Erfüllungsort ist die Annahmestelle des Reinigungsgutes.
7 . Schlussbestimmung
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